§ 1 Name, Eintragung, Sitz
1. Der Landesverband trägt den Namen "Landesverband der Bergmannsvereine und bergmännischen Musikvereine Baden-Württemberg e.V. (im folgenden "Landesverband" genannt.
2. Der Landesverband hat seinen Sitz in Freiburg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg - Registergericht - einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Zweck des Landesverbandes ist es, seinen ordentlichen Mitgliedern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sowie bei der Verfolgung und Koordinierung ihrer Ziele Hilfestellung zu geben. Der Landesverband verfolgt den Zweck in Zusammenarbeit mit seinen Mitgliedsvereinen, bergmännisches Brauchtum zu erforschen, aufrecht zu erhalten, zu pflegen und zu vertiefen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu seinen besonderen Aufgaben gehört die Erhaltung bergmännischer Trachten und des bergmännischen Lieder- und sonstigen Kulturgutes.
2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn. Sämtliche Einnahmen des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an Mitgliedsvereine dürfen nur für steuerbegünstigte und satzungsgemäße Zwecke der Mitgliedsvereine erfolgen. Ansammlungen von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verband verfolgt keine politischen Ziele. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Landesverband können alle in Baden-Württemberg ansässigen Bergmannsvereine, bergmännischen Musikvereine und Vereine, die sich mit Zweck und Aufgabe des Verbandes verbunden fühlen, beitreten.
2. Mitglied können nur Vereine oder ähnliche Zusammenschlüsse sein. Einzelmitgliedschaften sind nicht vorgesehen.
3. Eintritt und Austritt von Mitgliedern erfolgen jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedsvereines. Beim Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedvereines erlöschen seine Rechte an den Verband und dem Verbandsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der Verband erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen.
§ 5 Organe
Organe des Landesverbandes sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Mitgliedsvereine zusammen. Jeder Mitgliedsverein hat das Recht, eine seiner Größe nach entsprechende Zahl von Delegierten in die Mitgliederversammlung zu entsenden. Jeder Verein entsendet mindestens zwei Delegierte. Hat der Verein mehr als 100 Mitglieder, so erhöht sich die Zahl der Delegierten um einen je angefangene 100 Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedsvereine dies verlangen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Haushalts-, Geschäfts-, Kassen- und Prüfberichte
- Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Verwendung von Zuschüssen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Landesverbandes
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung müssen fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Anträge brauchen nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und den Beschluss über die Auflösung des Landesverbandes ist Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vertreter erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los. Es wird offen abgestimmt, es sei denn, dass einer der Anwesenden eine geheime Abstimmung verlangt.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Vorsitzenden
b) zwei Stellvertretern
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) bis zu drei Beisitzern
Der Vorsitzende hat das Recht, die Bezeichnung "Präsident des Landesverbandes" zu führen.
2. Vorstand i.S. von § 26 BGB bilden der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zur Neuwahl im Amt.
4. Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Landesverbandes. Er hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Dem Vorsitzenden obliegt die Führung. Repräsentiert wird er vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern.
§ 8 Kostenersatz
Die Organe des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig. Bei Reisen erhalten sie zur Abgeltung ihrer Mehraufwendungen eine Reisekostenvergütung nach den jeweiligen Bestimmungen des Landesreisekostenrechts. Die Höhe richtet sich nach der Reisekostenstufe B. Führ Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden die Kosten der 2.Klasse vergütet.
§9 Kassenprüfung
1. Über die Einnahmen und Ausgaben ist vom Kassierer ordnungsgemäß Buch zuführen und jährlich ein Kassenbericht zu erstellen.
2. Die Mitgliederversammlung hat zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Prüfer sollen mindestens einmal jährlich die Kasse zu prüfen. Sie sind berechtigt, auch unvermutete Prüfungen vorzunehmen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Träger des Landesbergbaumuseums in Sulzburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern eine solche Verwendung nicht möglich ist, entscheiden die Mitglieder über die gemeinnützige Verwendung des Vermögens.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 7. Oktober 2000 von den Mitgliedern beschlossen. Die Satzung vom 23. Januar 1987 wird aufgehoben.
Neuenbürg, den 7. Oktober 2000